Satzung

Satzung des Turn- und Sportverein Ueffeln 1920 e.V. (TSV)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Turn-und Sportverein (TSV) Ueffeln e.V.

§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bramsche OT Ueffeln.

§1 Nr. 3 Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Osnabrück-Land, Landessportbund-Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Wettkämpfen, der Kinder- und Jugendarbeit.

§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die nachgewiesenen Auslagen können erstattet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Abteilungsvorstand im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand.

 

§ 3 Gliederung

Der Verein besteht aus drei in der Haushaltsführung selbständige Abteilungen. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der

Vorstand. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist halbjährlich zu entrichten. Es sollte dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Die im Lastschriftverkehr anfallenden Bankgebühren, bei Nichteinlösung der Beitragszahlung, sind von dem Mitglied zu tragen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) den Gesch.ftsführern der Abteilungen

d) dem Schriftführer

Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom

1. Vorsitzenden vertreten.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier Vortandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören

a) Fußballwart/in

b) Sportwart/in

c) Schwimmwart/in

d) Frauenwartin

Der erweiterte Vorstand ist zur Beratung und Beschlussfassung größerer Vorhaben hinzuzuziehen.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied- auch Ehrenmitglied- eine Stimme. Stimmrecht haben Mitglieder ab 16 Jahre.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der Tagespresse (Bramscher Nachrichten), einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In dem Jahr in dem keine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, ist eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und des Rundfunks beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten; Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§17 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vor stehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§17 Nr.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. April 2008 beschlossen worden.

Eintragungen beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister 140083

1. Nummer der Eintragung: 2

2. a) Name:

Turn- und Sportverein (TSV) Ueffeln e.V.

3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:

Nicht mehr

2. Vorsitzender:

Landmeier, Werner, Bramsche

Nicht mehr

1.Vorsitzender:

Korfmann, Heinz, Bramsche

Bestellt als

1. Vorsitzender

Eggelmeyer, Frank, Bramsche, *28.01.1963

2. Vorsitzender

Hoppe, Frederic, Bramsche, *23.06.1998

4. a) Satzung:

Die Mitgliederversammlung vom 25.04.2006 und 17.04.2008 haben die Änderung

und Neufassung der Satzung beschlossen.

5. a) Tag der Eintragung:

01.10.2008

Trebbe

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